
Ferienwohnungen & Ferienhäuser
Ob eine Ferienwohnung ein Google-Unternehmensprofil haben darf, hängt von der Art des Betriebs ab – nicht von einer Schlüsselübergabe. Die Google-Regeln, die Ausnahme für Vermietungsbetriebe und sinnvolle Alternativen.

Vermieter stellen oft eine einfache Frage: Darf ich meine Ferienwohnung bei Google Maps eintragen? Die Antwort ist nicht pauschal „ja" oder „nein", sondern hängt davon ab, ob das einzelne Vermietungsobjekt gemeint ist oder ein berechtigter Vermietungsbetrieb. Dieser Beitrag hilft Ihnen, diese Unterscheidung zu treffen – anhand der offiziellen Google-Richtlinien, ohne Ranking- oder Buchungsversprechen.
Eine einzelne private Ferienwohnung oder ein einzelnes Ferienhaus darf kein eigenes Google-Unternehmensprofil haben. Google schließt „zu vermietende oder zu verkaufende Immobilien wie Ferienwohnungen" ausdrücklich von der Berechtigung aus (Richtlinien zur Berechtigung). Eine persönliche Begrüßung oder Schlüsselübergabe hebt diesen Ausschluss nicht auf.
Anders liegt der Fall bei einem berechtigten Vermietungsbetrieb – etwa einem Vermietungsbüro, einer Ferienhausverwaltung oder einem Ferienwohnungsvermittler mit eigenem Geschäftssitz und persönlichem Kundenkontakt. Ein solches Unternehmen kann unter den Präsentationsrichtlinien ein eigenes Profil für den Betrieb haben. Daraus folgt jedoch keine Berechtigung für ein Profil je betreuter Unterkunft.
Die allgemeine Regel lautet: Ein Unternehmen darf nur dann ein Unternehmensprofil erstellen, wenn während der angegebenen Geschäftszeiten normalerweise persönlicher Kundenkontakt stattfindet oder möglich ist. Viele Vermieter schließen daraus: Wer Gäste persönlich empfängt, darf ein Profil anlegen.
Das ist ein Trugschluss. Die allgemeine Voraussetzung „persönlicher Kundenkontakt" gilt für berechtigte Unternehmen. Für Ferienwohnungen als Vermietungsobjekt gibt es daneben eine ausdrückliche Ausnahme, die die Berechtigung gerade entzieht: „Zu vermietende oder zu verkaufende Immobilien wie Ferienwohnungen, Musterhäuser oder leer stehende Wohnungen" kommen für ein Profil nicht infrage – ausgenommen sind lediglich „Verkaufsbüros oder Leasingunternehmen, für die eine Bestätigung möglich ist".
Schlussfolgerung: Die allgemeine Regel über persönlichen Empfang ist keine automatische Freigabe für Ferienwohnungen. Sie gilt für das bestätigbare Unternehmen (das Büro, den Betrieb), nicht für die einzelne Mietimmobilie. Wer Gäste an der Wohnungstür persönlich begrüßt, betreibt dadurch noch kein bestätigbares Vermietungsbüro.
Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten Fälle zu. Sie gibt nur dort ein klares Ergebnis an, wo es durch die Google-Richtlinien gedeckt ist; bei offenen Konstellationen nennt sie, was geprüft werden muss.
| Konstellation | Unternehmensprofil für das einzelne Objekt? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Einzelne private Ferienwohnung oder einzelnes Ferienhaus | Nein | Als zu vermietende Immobilie nicht berechtigt; persönlicher Empfang hebt das nicht auf |
| Mehrere private Ferienwohnungen, je eigene Adresse | Nein (je Objekt) | Mehrere Objekte allein begründen keine Berechtigung für die einzelne Immobilie |
| Vermietungsbüro / Ferienhausverwaltung / Vermittler mit eigenem Geschäftssitz und persönlichem Kundenkontakt | Ja – aber für den Betrieb, nicht je Unterkunft | Als bestätigbares Unternehmen berechtigt; Profil bezieht sich auf das Büro |
| Anderer Beherbergungsbetrieb (Hotel, Pension, Campingplatz) mit eigenem Standort | Ja – für den Betrieb | Wenn am Standort persönlicher Kundenkontakt stattfindet; nicht mit einzelner Ferienwohnung gleichsetzen |
Zur Einordnung: Dass für eine Adresse bereits ein Eintrag sichtbar ist oder im Profil-Formular eine Kategorie „Ferienwohnung" auswählbar war, ist kein Nachweis der Berechtigung. Eine auswählbare Kategorie ersetzt nicht die Richtlinienprüfung; ein sichtbarer Eintrag kann dennoch gegen die Regeln verstoßen und später gesperrt werden.
Bei offenen Einzelfällen: Klären Sie Ihre Konstellation anhand der Richtlinien zur Berechtigung und im Zweifel über den offiziellen Google-Support, bevor Sie ein Profil anlegen. Deklarieren Sie einen Betrieb nicht um, nur um die Regeln zu umgehen – das verstößt gegen die Richtlinien zur Präsentation und riskiert die Sperrung.
Wer bereits ein Profil für eine einzelne private Ferienwohnung angelegt hat, sollte nicht reflexartig löschen, sondern zuerst die eigene Lage prüfen:
Wichtig: Sichtbarkeit oder eine frühere Verifizierung bedeuten nicht automatisch, dass ein Profil richtlinienkonform ist. Google prüft Profile auch nachträglich und kann nicht konforme Einträge entfernen. Eine pauschale Löschanleitung gibt es nicht – die richtige Maßnahme hängt davon ab, ob hinter dem Profil ein berechtigtes Unternehmen steht oder nicht.
Auch ohne Unternehmensprofil lässt sich bei Google gefunden werden. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen organischer Website-Sichtbarkeit und einem Unternehmensprofil in Maps. Ersteres steht jeder Ferienwohnung offen, letzteres nur berechtigten Betrieben.
Drei Ansätze helfen weiter, ohne gegen die Google-Regeln zu verstoßen:
Google Travel und Ferienunterkunfts-Anbindungen sind eigene Produkte mit eigenen Voraussetzungen, die Sie vor einer Nutzung aktuell bei Google prüfen müssen. Sie sind kein Unternehmensprofil und kein frei verfügbarer Ein-Klick-Eintrag. Gleichsetzen Sie sie nicht mit einem Profil in Maps.
Die folgenden Hinweise gelten nur, wenn ein berechtigter Vermietungsbetrieb vorliegt und ein Profil zu Recht besteht. Wer keine Berechtigung hat, sollte diese Punkte nicht nutzen, um ein unzulässiges Profil zu rechtfertigen.
Google nennt Relevanz, Entfernung und Bekanntheit als Faktoren lokaler Suchergebnisse. Ein besseres lokales Ranking lässt sich nicht einfordern, auch nicht gegen Bezahlung. Beiträge, Fotos oder Antworten auf Bewertungen sind sinnvolle Pflege – sie garantieren aber keine bestimmte Rankingwirkung.
Nein. Google schließt „zu vermietende oder zu verkaufende Immobilien wie Ferienwohnungen" ausdrücklich von der Berechtigung aus. Das gilt für die einzelne private Ferienwohnung oder das einzelne Ferienhaus als Vermietungsobjekt. Eine Ausnahme besteht nur für bestätigbare Verkaufsbüros oder Leasingunternehmen.
Nein. Persönlicher Kundenkontakt ist eine allgemeine Voraussetzung für berechtigte Unternehmen. Die ausdrückliche Ausnahme für Ferienwohnungen als Vermietungsobjekt wird dadurch nicht aufgehoben. Wer Gäste an der Wohnungstür begrüßt, betreibt damit noch kein bestätigbares Vermietungsbüro.
Nein, nicht je einzelnem Objekt. Mehrere Wohnungen allein begründen keine Berechtigung für ein Profil je Immobilie. Berechtigt ist allenfalls ein bestätigbarer Vermietungsbetrieb – und dann bezieht sich das Profil auf den Betrieb, nicht auf jede einzelne Unterkunft.
Ein Vermietungsbüro, eine Ferienhausverwaltung oder ein Vermittler mit eigenem Geschäftssitz und persönlichem Kundenkontakt kann als bestätigbares Unternehmen ein eigenes Profil für den Betrieb haben. Daraus folgt keine Berechtigung für ein Profil je betreuter Unterkunft. Prüfen Sie im Einzelfall die Richtlinien.
Ein sichtbarer Eintrag ist kein Nachweis, dass er richtlinienkonform ist. Google prüft Profile auch nachträglich und kann nicht konforme Einträge entfernen. Möglich ist auch, dass ein sichtbarer Eintrag zu einem berechtigten Vermietungsbetrieb gehört und sich auf diesen Betrieb – nicht auf eine einzelne Wohnung – bezieht.
Über die organische Sichtbarkeit der eigenen Website: eine eigene Unterkunftsseite, konkrete regionale Inhalte und passende Tourismusverzeichnisse. Diese Wege stehen jeder Ferienwohnung offen, unabhängig von einem Unternehmensprofil. Mehr zur Strategie im Artikel Ferienwohnung vermarkten ohne Airbnb.
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