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Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act. Ob ChatGPT-Texte, KI-Bilder oder Deepfakes gekennzeichnet werden müssen, hängt von Art, Rolle und Echtheitseindruck des Inhalts ab – nicht von jedem KI-Einsatz.

Seit August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte und manipulierte Inhalte.
Seit dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzpflichten des EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Viele Unternehmen fragen sich deshalb, ob nun jeder ChatGPT-Text, jedes KI-Bild und jeder mit KI unterstützte Social-Media-Beitrag gekennzeichnet werden muss.
Die kurze Antwort: Nein, eine pauschale Kennzeichnungspflicht für jeden Einsatz von KI gibt es nicht. Entscheidend sind die Art des Inhalts, die Rolle des Unternehmens, der Verwendungszweck und vor allem die Frage, ob künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte als authentisch wahrgenommen werden könnten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlich relevanten Einzelfällen sollte fachkundiger juristischer Rat eingeholt werden. Recherchestand: 28. September 2026.
Der EU AI Act – formal die Verordnung (EU) 2024/1689 – regelt den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union. Artikel 50 legt Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest. Diese Pflichten gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026 (Artikel 113 der KI-Verordnung).
Artikel 50 regelt vier Situationen:
Die EU-Kommission hat im Juli 2026 Leitlinien zu diesen Transparenzpflichten veröffentlicht. Ergänzend wird ein Verhaltenskodex für KI-generierte Inhalte erarbeitet, der praktische Lösungen für Kennzeichnung und Nachweisbarkeit vorsieht.
Hinweis zum Digital Omnibus on AI: Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat den EU AI Act unter anderem im Bereich von Artikel 50 ergänzt. Die Transparenzpflichten selbst wurden nicht verschoben – sie gelten weiterhin ab dem 2. August 2026. Die Änderung räumt lediglich Anbietern generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ein – und zwar ausschließlich für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Die übrigen Pflichten der Artikel 50 Absätze 1, 3 und 4 sind von dieser Aufbrauchfrist nicht erfasst und gelten bereits seit dem 2. August 2026. Der AI Act Service Desk der EU-Kommission weist darauf hin, dass die dortige Darstellung von Artikel 50 noch nicht vollständig an die Digital-Omnibus-Änderungen angepasst ist; maßgeblich sind die jeweils aktuellen offiziellen Fassungen.
Wichtig: Diese Übergangsfrist betrifft Anbieter, nicht automatisch alle Pflichten der Unternehmen, die KI-Inhalte veröffentlichen. Sie ist zudem etwas anderes als die Frage, ob ältere Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden müssen (dazu Abschnitt 11).
Die häufigste Verwechslung betrifft zwei unterschiedliche Ebenen:
A) Pflichten der Anbieter eines KI-Systems. Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen Anbieter generativer KI-Systeme dafür sorgen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte mit wirksamen, zuverlässigen, robusten und interoperablen maschinenlesbaren Markierungen versehen werden, sodass die Ergebnisse als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Diese Pflicht trifft die Anbieter – also die Entwickler und Vertreiber der Systeme –, nicht unmittelbar das veröffentlichende Unternehmen.
B) Pflichten der Betreiber („Deployer"), die KI-Inhalte veröffentlichen. Nach Artikel 50 Absatz 4 müssen Betreiber bestimmte Inhalte gegenüber Menschen offenlegen – namentlich Deepfakes und KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden.
Diese beiden Ebenen nicht vermischen: Eine maschinenlesbare Kennzeichnung durch den Anbieter ersetzt nicht automatisch die sichtbare Offenlegung gegenüber Menschen, die ein Betreiber gegebenenfalls zusätzlich schuldet – und umgekehrt.
Für viele Betriebe ist das die wichtigste Frage. Artikel 50 Absatz 4 verlangt eine Offenlegung insbesondere dann, wenn KI-generierte oder manipulierte Texte veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Entscheidend ist eine Ausnahme: Wenn ein KI-generierter Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt, greift die Offenlegungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 grundsätzlich nicht.
Was „redaktionelle Verantwortung" bedeutet, haben die EU-Leitlinien konkretisiert: Gemeint ist eine inhaltliche Prüfung durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und Urteilsvermögen, die den Inhalt verantwortet. Eine bloß formale oder verfahrenstechnische Kontrolle – etwa ein automatisierter Durchlauf ohne inhaltliche Auseinandersetzung – reicht nicht aus. Es geht also nicht um „einmal durchlesen reicht", sondern um eine nachvollziehbare inhaltliche Prüfung und Übernahme der Verantwortung.
Praxisbeispiele:
Grenzfälle sollten rechtlich geprüft werden.
Nicht jedes KI-generierte Bild benötigt automatisch ein sichtbares „KI-generiert"-Label durch das veröffentlichende Unternehmen. Besonders relevant wird die Offenlegungspflicht bei Deepfakes.
Der AI Act definiert einen „Deepfake" als KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die vorhandenen Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen können. Die Leitlinien der Kommission verstehen den Begriff weit: Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich. Erfasst sein können auch künstlich erzeugte Darstellungen, wenn sie existierenden oder plausibel existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen können.
Praxisbeispiele:
Das Hotel-Beispiel verdeutlicht den Kern: Es geht nicht um „KI-Bilder pauschal", sondern darum, ob ein Betrachter den Inhalt für authentisch halten könnte. Daneben gelten unabhängig vom AI Act weitere Regeln – etwa Wettbewerbsrecht, Persönlichkeits- und Urheberrecht. Eine konkrete Rechtsberatung ersetzt dieser Beitrag nicht.
KI-Videos, nachgebildete oder synthetische Stimmen sowie KI-Avatare und virtuelle Personen sind besonders sensible Formate, weil sie Menschen täuschend echt darstellen können.
Beispiel: Ein KI-Video zeigt scheinbar den Geschäftsführer eines Unternehmens, der eine Aussage trifft, die er nie getätigt hat. Ein solches Video ist ein klassischer Deepfake im Sinne des AI Act. Erfüllt ein solcher Inhalt die Voraussetzungen eines Deepfakes nach dem AI Act, muss der Betreiber offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Gleiches gilt für synthetische Stimmen, die eine echte Person nachahmen.
Auch hier kommen außerhalb des AI Act weitere Pflichten infrage, etwa Persönlichkeitsrechte.
Artikel 50 enthält eine Sonderregelung für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke. Diese Inhalte sind nicht pauschal von jeder Kennzeichnung befreit. Die Offenlegung kann weiterhin vorgesehen sein – sie darf jedoch so erfolgen, dass Darstellung und Genuss des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Im Marketing ist KI alltäglich: KI-generierte Produktbilder, künstliche Hotelgäste oder Testimonials, KI-generierte Mitarbeiter, künstliche Influencer, generierte Hintergründe, Retusche echter Fotos, Social-Media-Grafiken oder Werbevideos mit synthetischer Stimme.
Entscheidend ist nicht allein, dass KI eingesetzt wurde. Relevant sind unter anderem:
Unabhängig vom AI Act können weitere Vorschriften gelten – Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte, Urheberrecht und die Regeln der Plattformen. Eine vertiefte rechtliche Einzelfallberatung bietet dieser Beitrag nicht.
Automatische KI-Hinweise von Plattformen und gesetzliche Pflichten sind nicht dasselbe. Wenn Instagram, Facebook, TikTok, YouTube oder andere Plattformen einen Inhalt automatisch als KI-generiert markieren, bedeutet das nicht automatisch, dass damit alle rechtlichen Anforderungen des Unternehmens erfüllt sind. Umgekehrt bedeutet eine Plattformkennzeichnung auch nicht, dass der Inhalt aufgrund des AI Act zwingend kennzeichnungspflichtig gewesen wäre.
Die EU-Leitlinien verlangen, dass eine Offenlegung klar, unterscheidbar, wahrnehmbar und barrierefrei erfolgt – und zwar spätestens bei der ersten Konfrontation (Exposition) mit dem jeweiligen Inhalt. Ein standardisiertes EU-Kennzeichen wird derzeit entwickelt; ergänzend wird ein Verhaltenskodex für KI-generierte Inhalte ausgearbeitet.
Beispielformulierungen, die mit den aktuellen Leitlinien vereinbar sind, lauten etwa:
Ein bestimmter Wortlaut ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, solange die Anforderungen an Klarheit, Unterscheidbarkeit, Wahrnehmbarkeit und Barrierefreiheit erfüllt sind.
Wieder zwei Ebenen: Die sichtbare Offenlegung richtet sich an Menschen. Die maschinenlesbare Kennzeichnung richtet sich an Systeme und ist eine Anbieterpflicht nach Artikel 50 Absatz 2.
Bei einer konkreten Offenlegungspflicht verlangt Artikel 50, dass die Information spätestens bei der ersten Exposition mit dem betreffenden Inhalt klar und unterscheidbar bereitgestellt wird. Ein allgemeiner Hinweis im Impressum, KI „generell" zu nutzen, reicht für einen konkreten, kennzeichnungspflichtigen Inhalt in der Regel nicht aus, weil er nicht bei der ersten Konfrontation mit genau diesem Inhalt wahrnehmbar ist. Über diese Aussage hinaus ist der Einzelfall zu prüfen.
Nach der aktuellen EU-FAQ müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, nicht rückwirkend allein aufgrund von Artikel 50 gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission empfiehlt jedoch eine freiwillige Kennzeichnung, wo dies sinnvoll ist.
Diese Regelung ist von der Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 zu unterscheiden: Jene Frist betrifft Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur deren Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2. Die Frage der rückwirkenden Kennzeichnung einzelner Inhalte betrifft dagegen den Betreiber und das Veröffentlichungsdatum.
Nach Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung können Verstöße gegen die einschlägigen Transparenzpflichten mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Das bedeutet nicht, dass ein kleiner Betrieb wegen eines einzelnen Grenzfalls automatisch Millionen zahlen muss. Bei der Bemessung sind Verhältnismäßigkeit, Art und Schwere des Verstoßes sowie die Unternehmensgröße zu berücksichtigen; bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie kleinen Midcap-Unternehmen kann die Verhältnismäßigkeit besonders berücksichtigt werden. Panikmache ist unbegründet – eine nachvollziehbare Prüfung im Einzelfall ist dennoch ratsam.
| Situation | Kennzeichnung nach AI Act? | Warum? |
|---|---|---|
| ChatGPT erstellt einen Entwurf eines Blogartikels, der anschließend redaktionell geprüft, verändert und verantwortet wird. | Grundsätzlich nicht | Bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse greift die Ausnahme des Art. 50 Abs. 4, wenn eine inhaltliche menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt nicht. |
| KI erzeugt eine abstrakte Illustration für einen Magazinbeitrag. | Nicht allein wegen des KI-Einsatzes | Kein Deepfake, kein öffentlicher-Interesse-Text; sichtbare Pflicht des Betreibers in der Regel nicht aus Art. 50 Abs. 4. |
| KI erzeugt ein fotorealistisches Bild eines Hotelzimmers, das tatsächlich nicht existiert. | Kann kennzeichnungspflichtig sein / Einzelfall prüfen | Je nach Gestaltung und Kontext kann die Deepfake-Definition erfüllt sein, wenn das Bild wie eine authentische Darstellung eines bestehenden oder plausibel existierenden Hotelzimmers erscheint. Unabhängig davon kann eine irreführende Darstellung wettbewerbsrechtlich problematisch sein. |
| KI erzeugt ein Video, in dem der Geschäftsführer scheinbar eine Aussage macht, die er nie gemacht hat. | Ja | Deepfake: reale Person wird mit unterstellter Aussage dargestellt. |
| KI erstellt einen Entwurf für eine Produktbeschreibung, die anschließend geprüft wird. | Grundsätzlich nicht | Kein Text zu öffentlichem Interesse; redaktionelle Prüfung vorhanden. |
| KI erzeugt ein künstliches Kunden-Testimonial. | Kann kennzeichnungspflichtig sein / Einzelfall prüfen | Kein Deepfake einer realen Person, aber wettbewerbsrechtliche Fragen der Testimonial-Echtheit. |
| KI erzeugt ein offensichtlich fiktionales Weihnachtsmotiv. | Grundsätzlich nicht | Offensichtlich fiktional; Offenlegung darf zudem werkangemessen erfolgen. |
| KI erzeugt einen ungeprüften Informationstext zu einem Thema von öffentlichem Interesse, der automatisch veröffentlicht wird. | Ja | Art. 50 Abs. 4: kein redaktioneller Filter, Thema von öffentlichem Interesse. |
Vor der Veröffentlichung eines KI-unterstützten Inhalts prüfen:
Bei Unsicherheit sollte juristischer Rat eingeholt werden.
Unternehmen sollten KI nicht aus Angst vermeiden – sie brauchen einen nachvollziehbaren Prozess. Unsere Empfehlung für die Praxis:
KI-Nutzung → menschliche Prüfung → Faktenprüfung → rechtliche Risikoprüfung bei sensiblen Inhalten → Freigabe → gegebenenfalls Kennzeichnung → Veröffentlichung.
Wir unterstützen Unternehmen bei Content-Prozessen, Website-Inhalten und der transparenten Nutzung von KI. Eine juristische Einzelfallberatung ersetzen wir damit nicht.
Nicht automatisch. Eine Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 greift vor allem bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle. Wurde der Text inhaltlich geprüft und verantwortet, entfällt diese Pflicht grundsätzlich.
Nein. Eine sichtbare Pflicht des Betreibers besteht vor allem bei Deepfakes. Allgemeine KI-Bilder ohne täuschend-authentischen Eindruck lösen Art. 50 Abs. 4 nicht zwingend aus. Wettbewerbsrecht ist unabhängig zu prüfen.
Nicht pauschal. Relevant ist, ob der Inhalt als authentisch erscheinen könnte (Deepfake) oder irreführend wirkt. Fotorealistische Bilder nicht existierender Einrichtungen können wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die vorhandenen Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als authentisch erscheinen könnten (Art. 3 Abs. 60). Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich.
Nicht jeder KI-Post ist kennzeichnungspflichtig. Plattform-Hinweise und gesetzliche Pflichten sind zu unterscheiden. Bei Deepfakes oder öffentlichen-Interesse-Texten ohne redaktionelle Kontrolle kann eine Pflicht bestehen.
Kann kennzeichnungspflichtig sein, etwa bei Deepfakes oder synthetischen Stimmen realer Personen. Zudem gelten Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrecht. Der reine KI-Einsatz reicht allein nicht aus.
Eine synthetische Stimme, die eine reale Person nachahmt, kann als Deepfake offenlegungspflichtig sein. Vollständig künstliche Stimmen ohne Bezug zu realen Personen sind ein Einzelfall.
Bei konkreter Pflicht nicht: Die Information muss spätestens bei der ersten Exposition mit dem jeweiligen Inhalt klar und unterscheidbar bereitgestellt werden.
Inhalte vor dem 2. August 2026 müssen nicht rückwirkend allein wegen Art. 50 gekennzeichnet werden. Die EU empfiehlt freiwillige Kennzeichnung, wo sinnvoll. Das ist von der Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 zu unterscheiden.
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei KMU wird die Verhältnismäßigkeit besonders berücksichtigt.
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung bereits auf dem Markt befindlicher Systeme gibt es eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 (nur Art. 50 Abs. 2).
Ja, der AI Act erfasst auch KMU. Bei der Bußgeldbemessung wird die Unternehmensgröße jedoch berücksichtigt. Maßstab bleibt immer der konkrete Einzelfall.
Hinweis: Alle zeitabhängigen Angaben entsprechen dem Recherchestand 28. September 2026. KI-Regulierung und Leitlinien entwickeln sich schnell; maßgeblich sind jeweils die aktuellen offiziellen Verlautbarungen der Europäischen Union.
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